Informationsbrief GmbH-Journal - 3. Quartal 2024

Steuern und Recht

Unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen von ihr als eigene Anteile gehaltenen Geschäftsanteil unentgeltlich zuwendet, wohingegen ein fremder Dritter hierfür einen – im Streitfall am Markt unstreitig erzielbaren – Kaufpreis hätte zahlen müssen. So lautet die Entscheidung des Finanzgerichts Baden Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 1. März 2024 - 5 K 2301/21).
Wie ist der dazu passende Sachverhalt zu verstehen?
Stellen Sie sich vor, es gibt eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr Müller ist. Die GmbH hält Geschäftsanteile, die sie im Laufe der Zeit erworben hat, sozusagen als eigene Anteile.
Nun beschließt die GmbH, diese Anteile unentgeltlich an Herrn Müller zu übertragen, ohne dass er dafür etwas bezahlen muss.
In einem vergleichbaren Fall wäre es so, dass ein fremder Dritter, also jemand, der nicht mit der GmbH verbunden ist, diese Geschäftsanteile nicht umsonst bekommen würde. Stattdessen müsste er einen Kaufpreis zahlen, den man am Markt ohne Streit erzielen könnte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht in der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile an Herrn Müller eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das bedeutet, dass die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil verschafft hat, der nicht im Rahmen der üblichen Gewinnverteilung erfolgt. Ein fremder Dritter hätte für diese Anteile einen angemessenen Kaufpreis zahlen müssen, daher wird die unentgeltliche Zuwendung als eine Art verdeckter Gewinn betrachtet, den die GmbH an ihren Gesellschafter ausschüttet.
Quelle: HMW

Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, ob und wann einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemeforderungen zufließen. Tantiemen sind variable Vergütungen, die zusätzlich zum festen Gehalt gezahlt werden, häufig abhängig vom Unternehmenserfolg.
Sachverhalt:
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Anspruch auf Tantiemen. In Höhe von 20 % vom Unternehmensgewinn. Diese Tantiemen wurden jedoch nicht im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesen, obwohl sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) als Verbindlichkeit hätten erfasst werden müssen.
Entscheidungsgründe:
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Tantiemeforderungen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erst dann zufließen, wenn sie im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesen sind. Das bedeutet:
1. Kein Zufluss ohne Ausweis: Auch wenn eine Verbindlichkeit zur Zahlung der Tantiemen nach GoB hätte gebildet werden müssen, fließen diese Tantiemen dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht automatisch zu, wenn sie nicht tatsächlich im Jahresabschluss ausgewiesen sind.
2. Formaler Ausweis entscheidend: Der formale Ausweis im Jahresabschluss ist entscheidend dafür, wann die Tantiemen als dem Geschäftsführer zufließend gelten. Es reicht nicht aus, dass nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eine Verbindlichkeit besteht; sie muss tatsächlich im Jahresabschluss erscheinen.
Fazit:
Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der formalen Bilanzierung im Jahresabschluss. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht auf einen Tantiemenanspruch berufen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesen ist, selbst wenn nach den Regeln der ordnungsgemäßen Buchführung eine entsprechende Verbindlichkeit bestehen müsste.
Diese Klarstellung dient dazu, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage eines Unternehmens sicherzustellen.
Quelle: HMW

Eine inländische Besteuerung von Abfindungszahlungen

Auch wenn der Wohnsitz des Abfindungsempfängers nicht mehr im Inland ist, hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteuerungsrecht. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte.
Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfassungsrecht liegt darin nicht. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 10 K 1421/21).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendet und als Ausgleich eine Abfindung vereinbart hatte. Die Abfindung wurde auf Wunsch der Klägerin jedoch erst im Folgejahr zur Auszahlung gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits nach Malta verzogen.
Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2017 unter Berücksichtigung des geänderten Wohnsitzes, aber unter Einbeziehung der gezahlten Abfindung fest.
Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass eine Besteuerung in Deutschland unzulässig sei, da die Regelung des § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG zum Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung und ihres Wegzugs nach Malta weder existiert habe noch absehbar gewesen sei und ihr daher Vertrauensschutz zukomme. Sie habe nicht mit einer Gesetzesverschärfung rechnen müssen, so dass eine Rückwirkung vorliege, die im Steuerrecht generell unzulässig sei.
Das Hessische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Im Steuerrecht liege eine verbotene Rückwirkung im Grundsatz nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Änderungen von Gesetzen, die erst in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum gelten, seien hingegen regelmäßig zulässig.
Im Einkommensteuerrecht finden Rechtsänderungen typischerweise veranlagungszeitraumbezogen statt, so dass Steuerpflichtige im Regelfall auch keinen Vertrauensschutz in die Weitergeltung einer (alten) Regelung haben.
Im Streitfall komme hinzu, dass die Klägerin es unterlassen habe, sich gegenüber ihrem Arbeitgeber eine (u. U. in Deutschland noch steuerfreie) Auszahlung noch im Jahr 2016 vorzubehalten.
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 3/24) eingelegt worden.
Quelle: FG Hessen

Steuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungsangeboten

Das BMF-Schreiben des Bundesfinanzministers vom 19. April 2024 bietet eine umfassende Anleitung zur steuerlichen Behandlung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungen. Es hilft Unternehmen, die korrekte Bestimmung des Leistungsorts und die ordnungsgemäße Abführung der Umsatzsteuer sicherzustellen.
Unternehmen, die Online-Dienstleistungen erbringen, sollten sich mit diesen Vorschriften vertraut machen, um steuerliche Fehler zu vermeiden und ihre Pflichten korrekt zu erfüllen. Hier ist eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften und Erläuterungen aus diesem Schreiben:
1. Definition und Abgrenzung von Online-Dienstleistungen
Online-Dienstleistungen umfassen verschiedene digitale Leistungen, die über das Internet erbracht werden. Dazu gehören z. B. Streaming-Dienste, Online-Schulungen, Software-as-a-Service (SaaS), Cloud-Dienste und sonstige digitale Inhalte.
2. Ort der Leistungserbringung
Die Bestimmung des Orts, an dem eine Online-Dienstleistung erbracht wird, ist entscheidend für die Steuerpflicht. Es wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer und an Privatpersonen unterschieden:
Dienstleistungen an Unternehmer (B2B): Der Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
Dienstleistungen an Privatpersonen (B2C): Der Leistungsort ist dort, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Steuerpflicht in der EU
Innerhalb der EU gelten spezielle Regelungen für die Erbringung von Online-Dienstleistungen:
Mini-One-Stop-Shop (MOSS): Unternehmen, die Online-Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbringen, können die MOSS-Regelung nutzen, um ihre Mehrwertsteuerpflichten in einem einzigen Mitgliedstaat zu erfüllen.
EU-Mehrwertsteuerregelungen: Die Mehrwertsteuer muss grundsätzlich im Land des Empfängers der Dienstleistung abgeführt werden.
4. Besonderheiten bei bestimmten Dienstleistungen
Es gibt spezifische Regelungen für bestimmte Arten von Online-Dienstleistungen:
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen: Dazu gehören z. B. der Download von Software oder digitalen Inhalten. Diese Dienstleistungen sind grundsätzlich dort steuerpflichtig, wo der Kunde ansässig ist.
Online-Plattformen: Plattformen, die als Vermittler zwischen Anbietern und Kunden agieren, haben besondere Pflichten bezüglich der Umsatzsteuer und müssen sicherstellen, dass die Steuer korrekt abgeführt wird.
5. Steuerliche Behandlung von Gutscheinen und Prepaid-Dienstleistungen
Gutscheine und Prepaid-Karten, die für den Erwerb von Online-Dienstleistungen genutzt werden können, werden steuerlich wie folgt behandelt:
Einzweck-Gutscheine: Die Umsatzsteuer wird zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins fällig.
Mehrzweck-Gutscheine: Die Umsatzsteuer wird erst beim Einlösen des Gutscheins für eine konkrete Leistung fällig.
6. Dokumentations- und Nachweispflichten
Unternehmen müssen genaue Aufzeichnungen über die erbrachten Dienstleistungen und die Empfänger führen, um die Steuerpflicht korrekt bestimmen zu können. Dazu gehört die Erfassung der Adressen und die Identifikation der Kunden als Unternehmer oder Privatpersonen.
7. Befreiungen und Sonderregelungen
Es gibt auch bestimmte Befreiungen und Sonderregelungen, z. B. für Kleinunternehmer oder spezifische Dienstleistungsarten.
Diese sind im Detail im Schreiben erläutert: https://www.tinyurl.com/296uzvdu
Quellen: HMW BMF, Schreiben v. 19.4.2024

Lesezeichen

Der Nießbrauch als Instrument der Unternehmensnachfolge

Immer häufiger wird der Nießbrauch im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie oder als Lösung zur Unternehmensnachfolge beschrieben.
Welche steuerlichen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten damit anbieten zeigt unser aktuelles Lesezeichen. Hier dazu der Shortlink: https://www.shorturl.at/2hoQx

Geschäftsführer und Gesellschafter

Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass eine Gesellschaft den Geschäftsführer einer GmbH trotz erteilter Entlastung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dies gilt, wenn die haftungsbegründenden Tatsachen und Umstände den Gesellschaftern bei der Rechnungslegung des Geschäftsführers vor der Entlastung nicht erkennbar waren. Das bedeutet, dass die Entlastung des Geschäftsführers nicht automatisch vor späteren Schadensersatzansprüchen schützt, wenn wesentliche Informationen zuvor nicht offengelegt wurden.
Geschäftsführer einer GmbH können in verschiedenen Fällen haftbar gemacht werden.
Hier sind einige wesentliche Haftungsfälle:
• Pflichtverletzung: Verletzung der Sorgfaltspflichten, z. B. durch unzureichende Überwachung der Geschäfts-tätigkeit oder Missachtung gesetzlicher Vorschriften.
• Insolvenzverschleppung: Nicht rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
• Steuerverbindlichkeiten: Persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
• Gesetzesverstöße: Haftung bei Verstößen gegen Umwelt-, Arbeits- oder Datenschutzgesetze.
• Vertragsverletzungen: Haftung für Schäden aus der Verletzung von Verträgen, die im Namen der GmbH abgeschlossen wurden.
Diese Haftungsfälle verdeutlichen die umfassende Verantwortung, die Geschäftsführer tragen.
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil v. 24. Januar .2024, 7 U 2/23

Unternehmensführung

Wichtige Informationen zur Lkw-Maut seit 1. Juli 2024 für Unternehmer

Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen müssen ab dem 1. Juli 2024 Maut bezahlen, wenn sie auf Bundesautobahnen und ausgewählten Bundesstraßen in Deutschland unterwegs sind.
Ausnahmen:
Handwerkerfahrzeuge: Fahrzeuge mit einer tzGm zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen, die von in der Handwerksrolle eingetragenen Unternehmen genutzt werden, sind von der Mautpflicht befreit, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer tzGm von bis zu 8 Tonnen, die im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden, sind ebenfalls von der Maut befreit.
Weitere Ausnahmen: Weitere Ausnahmen, z. B. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, Umzüge und Katastrophenfälle, sind im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMtg) geregelt.
Wie hoch ist die Maut?
Die Maut berechnet sich nach Emissionsklasse, Schadstoffklasse und Fahrzeugkategorie.
Emissionsfreie Fahrzeuge: Fahrzeuge mit Null-Emissionen (z. B. vollelektrische Lkw) sind bis zum 31. Dezember 2025 von der Maut befreit.
CO2-Differenzierung: Ab dem 1. Januar 2026 wird die Maut für emissionsstarke Fahrzeuge schrittweise erhöht.
Mauttabelle: Die aktuelle Mauttabelle mit allen Preisen finden Sie auf der Website von Toll Collect: https://www.tinyurl.com/4armks3w
Wie kann ich mich registrieren und die Maut bezahlen?
Onboard Unit (OBU): Die einfachste Möglichkeit, die Maut zu bezahlen, ist die Verwendung einer OBU. Sie können die OBU online bei Toll Collect bestellen oder an einer der zahlreichen Ausgabestellen erwerben.
Bordkarten: Sie können auch Bordkarten kaufen und die Maut manuell an Mautstellen bezahlen.
Online-Mautbezahlung: Seit dem 1. Juli 2024 können Sie die Maut auch online über das Toll Collect-Portal oder die App bezahlen.
Was sind die weiteren wichtigen Punkte?
Kontrollen: Die Einhaltung der Mautpflicht wird von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und dem Zoll kontrolliert. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Informationen: Weitere Informationen zur Lkw-Maut finden Sie auf den Websites des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) und von Toll Collect:
Beratung und Unterstützung:
Bei Fragen zur Lkw-Maut können Sie sich an den Kundenservice von Toll Collect wenden:
Telefon: 0800 333 41 00
Der ADAC und andere Verbände bieten ebenfalls Beratung und Unterstützung zur Lkw-Maut an.
Quelle: HMW

Zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

In mehreren Verfahren hat sich das Niedersächsische Finanzgericht mit den steuerlichen Konsequenzen von Abfindungen für Arbeitnehmer, die in bestimmten Situationen ihren Arbeitsplatz verlieren, auseinandergesetzt. Zwei besondere Entscheidungen kann man so in einer Kurzfassung beschreiben:
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem früheren Arbeitgeber:
Wenn ein Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen von einem Arbeitgeber (der durch einen Betriebsübergang in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist) gekündigt wird, aber das Arbeitsverhältnis beim früheren Arbeitgeber mit im Wesentlichen gleichen Bedingungen fortsetzt (d. h. gleiche Position, Entlohnung und soziale Vorteile), dann gilt das nicht als tatsächlicher Arbeitsplatzverlust.
Daher ist die Abfindung, die der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhält, nicht steuerlich begünstigt.
Wahlrecht zwischen Fortsetzung und Abfindung beim früheren Arbeitgeber:
Wenn der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber fortsetzt oder es auflöst und eine zusätzliche Abfindung erhält, und sich für die Auflösung und die Abfindung entscheidet, gilt ebenfalls kein echter Arbeitsplatzverlust.
Auch in diesem Fall ist die Abfindung nicht steuerlich begünstigt.
Zusammengefasst: Eine steuerliche Begünstigung der Abfindung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer entweder sein Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert fortsetzen kann oder sich für eine zusätzliche Abfindung beim früheren Arbeitgeber entscheidet, da in beiden Fällen kein echter Arbeitsplatzverlust vorliegt.
Quellen: Az. 2 K 52/23, 2 K 72/23 - Urteile vom 15.02.2024

Aktuelle Steuertermine

Aktuelle Steuertermine

August 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
12.08.2024 (15.08.2024)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
15.08.2024 (19.08.2024)*
September 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.09.2024 (13.09.2024)*
Oktober 2024:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
10.10.2024 (14.10.2024)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung *in Klammern.*
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