Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem am 2. Oktober 2025 veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2025 (VIII R 17/23) klargestellt, dass die Abfindung einer Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Diese Entscheidung bietet wichtige Rechtssicherheit für die Sanierung von Krisengesellschaften.
Betriebliche Veranlassung in der Krise
Der BFH bestätigte, dass ein Verzicht auf Pensionsansprüche gegen eine Abfindung vor Eintritt des Versorgungsfalls steuerneutral (also ohne vGA) möglich ist, wenn betriebliche Gründe die gesellschaftsrechtliche Veranlassung überlagern.
Sanierungszweck: Dient die Abfindung dazu, eine drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH abzuwenden oder eine ernstliche wirtschaftliche Krise zu mildern, handelt die Gesellschaft wie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter.
Liquiditätsschonung: Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht Münster festgestellt, dass die Auflösung der Rückdeckungsversicherung und die Abfindung Teil eines Bündels von Sanierungsmaßnahmen waren, die der Gesellschaft Liquidität sicherten.
Überlagerung des Fremdvergleichs
Das Urteil präzisiert den sogenannten „doppelten Fremdvergleich“. Normalerweise deutet eine Abfindung vor Rentenbeginn bei Gesellschaftern auf eine vGA hin, da Fremdgeschäftsführer selten vorzeitig auf ihre Altersvorsorge verzichten.
Der BFH stellt jedoch klar: Wenn die wirtschaftliche Notwendigkeit (z. B. Vermeidung der Insolvenz) so stark ist, dass auch ein fremder Dritter zugestimmt hätte, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, liegt keine vGA vor. Das Gericht grenzt diese Entscheidung ausdrücklich von früheren, strengeren Urteilen ab, bei denen kein Sanierungskontext vorlag.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Für Gesellschafter-Geschäftsführer in der Krise eröffnet der Beschluss Gestaltungsspielräume:
Dokumentationspflicht: Die betrieblichen Gründe für die Abfindung (z. B. Liquiditätsplanung, Sanierungsgutachten) müssen detailliert dokumentiert sein, um den Vorwurf einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften.
Keine Abfindungssteuer: Durch die Verneinung einer vGA entfällt die Belastung mit Kapitalertragsteuer auf Ebene des Gesellschafters sowie die außerbilanzielle Zurechnung bei der GmbH.